Abspaltung bezeichnet die Übertragung eines Teilbetriebs auf einen anderen Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen – die abspaltende Gesellschaft besteht weiter. Rechtsgrundlage ist § 123 UmwG, steuerlich greift § 15 UmwStG.
Wann nutzt du sie?
Du trennst etwa die Vermietungs-Sparte von der operativen Tätigkeit, um Risiken zu entkoppeln, einen Verkauf vorzubereiten oder eine Holding-Struktur aufzubauen. Wichtig: Es muss sich um einen Teilbetrieb im steuerlichen Sinn handeln – eine eigenständige, lebensfähige Einheit.
Wie wird sie besteuert?
Mit Antrag auf Buchwertfortführung erfolgt die Abspaltung steuerneutral. Voraussetzung: doppelte Teilbetriebseigenschaft (das, was bleibt UND das, was geht). Sonst droht eine Aufdeckung aller stillen Reserven.
Welche Sperrfrist gilt?
Es gilt eine Nachspaltungsveräußerungssperre von fünf Jahren nach § 15 Abs. 2 UmwStG. Verkaufst du die abgespaltenen Anteile früher, wird die Abspaltung rückwirkend steuerpflichtig.
Verwandt: Umwandlung, Verschmelzung.


