Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten sind Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, die du nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben absetzen kannst. Sie reduzieren dein zu versteuerndes Einkommen direkt.
Wie hoch ist der Abzug?
Zwei Drittel der nachgewiesenen Kosten, maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr. Bei zwei Kindern mit jeweils 6.000 Euro Kosten kannst du also bis zu 8.000 Euro absetzen. Ab 2025 wurde die Grenze auf 4.800 Euro angehoben.
Was zählt zu den Kosten?
Kita-Beiträge, Tagesmutter, Hort, Au-pair-Kosten, häusliche Kinderbetreuung. Nicht abzugsfähig: Verpflegung, Sport- oder Musikunterricht. Wichtig: Du brauchst eine Rechnung und eine Überweisung – Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Welche Voraussetzungen gelten?
Das Kind muss zu deinem Haushalt gehören und Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag bestehen. Für Eltern in Ausbildung oder mit Behinderung gelten weitere Sonderregeln.
Verwandt: Kindergeld, Sonderausgaben.


