Beim Reverse-Charge-Inland kehrt das Umsatzsteuergesetz die Steuerschuldnerschaft um: Nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer. Geregelt ist das in § 13b UStG für ausgewählte inländische Branchen, in denen Steuerausfälle früher häufig waren.
Welche Inlandsleistungen fallen unter § 13b?
- Bauleistungen an andere bauleistende Unternehmer
- Gebäudereinigungsleistungen an andere Gebäudereiniger
- Lieferungen von Schrott, Altmetall, Edelmetallen
- Sicherungsübereignete Gegenstände beim Verwertungsfall
- Lieferungen von Mobilfunkgeräten / Tablets / Spielkonsolen über 5.000 Euro
- Strom- und Gaslieferungen bei Weiterveräußerung
Was musst du auf der Rechnung beachten?
Die Rechnung wird ohne USt ausgestellt und muss den Hinweis tragen: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG". Der Empfänger meldet die USt in seiner Voranmeldung an und zieht sie gleichzeitig als Vorsteuer ab — wirtschaftlich also ein Nullsummenspiel. Achtung: Wird Reverse-Charge falsch nicht angewendet, schuldet trotzdem der Empfänger — eine in der Rechnung offen ausgewiesene Steuer schuldet zusätzlich der Rechnungssteller nach § 14c UStG. Verwandt: Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer.


