Steuerlexikon

Reverse-Charge-Inland

Inhaltsverzeichnis

Teile diesen Artikel

Beim Reverse-Charge-Inland kehrt das Umsatzsteuergesetz die Steuerschuldnerschaft um: Nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer. Geregelt ist das in § 13b UStG für ausgewählte inländische Branchen, in denen Steuerausfälle früher häufig waren.

Welche Inlandsleistungen fallen unter § 13b?

  • Bauleistungen an andere bauleistende Unternehmer
  • Gebäudereinigungsleistungen an andere Gebäudereiniger
  • Lieferungen von Schrott, Altmetall, Edelmetallen
  • Sicherungsübereignete Gegenstände beim Verwertungsfall
  • Lieferungen von Mobilfunkgeräten / Tablets / Spielkonsolen über 5.000 Euro
  • Strom- und Gaslieferungen bei Weiterveräußerung

Was musst du auf der Rechnung beachten?

Die Rechnung wird ohne USt ausgestellt und muss den Hinweis tragen: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG". Der Empfänger meldet die USt in seiner Voranmeldung an und zieht sie gleichzeitig als Vorsteuer ab — wirtschaftlich also ein Nullsummenspiel. Achtung: Wird Reverse-Charge falsch nicht angewendet, schuldet trotzdem der Empfänger — eine in der Rechnung offen ausgewiesene Steuer schuldet zusätzlich der Rechnungssteller nach § 14c UStG. Verwandt: Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer.

Sie wollen sich über eine exklusive Betreuung durch unsere Kanzlei informieren?

Dann bewerben Sie sich jetzt auf eine kostenlose Potenzialanalyse. Wir schauen uns Ihre individuelle Situation an und beraten Sie zu Ihren offenen Fragen.

Kar Heinz