Das Wichtigste in Kürze
Die stille Beteiligung stellt eine besondere Form der Unternehmensfinanzierung dar, bei der ein Investor (der stille Gesellschafter) Kapital in ein Unternehmen einbringt, ohne nach außen als Gesellschafter in Erscheinung zu treten. Grundsätzlich ist der stille Gesellschafter am Gewinn des Unternehmens beteiligt, während seine Verlustbeteiligung in der Regel auf die Höhe seiner Einlage begrenzt ist.
Zu den zentralen Merkmalen der stillen Beteiligung zählen:
- Finanzierung ohne Publizitätswirkung (Diskretion bei Unternehmensfinanzierung)
- Limitierte Mitspracherechte des stillen Gesellschafters
- Flexibilität bei der vertraglichen Gestaltung
- Unterscheidung zwischen typischer und atypischer Ausgestaltung
- Rechtliche Verankerung in den §§ 230 ff. HGB
Für Unternehmer bietet die stille Beteiligung eine attraktive Möglichkeit zur Kapitalaufnahme ohne Kontrollverlust, während Investoren von begrenzten Haftungsrisiken und potenziell attraktiven Renditen profitieren können. Die steuerliche Behandlung variiert je nach Ausgestaltung und kann erhebliche Auswirkungen auf die Vorteilhaftigkeit dieser Finanzierungsform haben.
Grundlagen der Stillen Beteiligung
Definition und rechtliche Einordnung nach §§ 230 ff. HGB
Die stille Beteiligung wird in den §§ 230 ff. HGB geregelt und beschreibt ein Rechtsverhältnis, bei dem sich eine Person (der stille Gesellschafter) mit einer Vermögenseinlage an dem Handelsgewerbe eines anderen beteiligt. Anders als bei offenen Gesellschaftsformen tritt der stille Gesellschafter nach außen nicht in Erscheinung - die Geschäftsbeziehung bleibt für Außenstehende "still".
Der stille Gesellschafter geht mit dem Inhaber des Handelsgewerbes eine stille Gesellschaft ein, die jedoch keine eigenständige Rechtspersönlichkeit besitzt. Es handelt sich vielmehr um ein schuldrechtliches Innenverhältnis zwischen den Beteiligten.
Unterschied zwischen Stiller Gesellschaft und anderen Beteiligungsformen
Im Gegensatz zur offenen Handelsgesellschaft oder zur GmbH ist die stille Gesellschaft keine Außengesellschaft. Der wesentliche Unterschied zu anderen Beteiligungsformen liegt in der Diskretion und in den eingeschränkten Rechten des stillen Gesellschafters:
BeteiligungsformPublizitätHaftungMitspracherechteStille BeteiligungKeineBegrenzt auf EinlageEingeschränktOHGHandelsregisterUnbeschränktUmfassendGmbHHandelsregisterBegrenzt auf StammkapitalGesellschafterversammlungAktiengesellschaftHandelsregister, ggf. BörseBegrenzt auf AktienkapitalHauptversammlung
Historische Entwicklung und wirtschaftliche Bedeutung
Die stille Beteiligung hat als Finanzierungsinstrument eine lange Tradition im deutschen Wirtschaftsraum. Historisch ermöglichte sie Kapitalgebern, in Unternehmen zu investieren, ohne öffentlich als Gesellschafter aufzutreten - was besonders in Zeiten religiöser Beschränkungen des Zinsgeschäfts von Bedeutung war.
Heute hat sich die stille Beteiligung als flexibles Mezzanine-Kapital etabliert, das die Lücke zwischen klassischem Fremdkapital und vollwertigem Eigenkapital schließt. Insbesondere für den Mittelstand und GmbHs stellt sie ein wichtiges Instrument zur Stärkung der Kapitalstruktur dar.
Wesentliche Merkmale: Diskretion und eingeschränkte Mitspracherechte
Die stille Beteiligung zeichnet sich durch zwei Kernmerkmale aus:
- Diskretion: Die Beteiligung wird im Außenverhältnis nicht sichtbar, was eine Diskretion bei der Unternehmensfinanzierung ermöglicht. Der stille Gesellschafter wird nicht ins Handelsregister eingetragen.
- Eingeschränkte Mitspracherechte: Der stille Gesellschafter übernimmt in der Regel keine aktive Rolle in der Geschäftsführung. Seine Rechte beschränken sich typischerweise auf Informations- und Kontrollrechte, wobei der Umfang vertraglich gestaltet werden kann.
Diese Kombination macht die Beteiligung ohne Mitspracherecht besonders attraktiv für Unternehmer, die Kapital benötigen, aber die volle Kontrolle über ihr Geschäft behalten möchten.
Formen der Stillen Beteiligung
Typische Stille Beteiligung
Charakteristika und Rechtsgrundlagen
Die typische stille Beteiligung entspricht dem gesetzlichen Grundmodell nach §§ 230 ff. HGB. Hier beteiligt sich der stille Gesellschafter ausschließlich mit seiner Kapitaleinlage am Unternehmen. Er hat keinen Anteil an den stillen Reserven oder am Geschäftswert des Unternehmens.
Wesentliche Merkmale sind:
- Keine Beteiligung am Firmenwert oder an stillen Reserven
- Beschränkte Kontroll- und Informationsrechte
- Keine Mitunternehmerschaft im steuerlichen Sinne
Der stille Gesellschafter ist bei dieser Form auf eine passive Kapitalgeberrolle beschränkt, was dem Unternehmer maximale Handlungsfreiheit sichert.
Steuerliche Behandlung als Fremdkapital
Die typische stille Beteiligung wird steuerlich grundsätzlich als Fremdkapital behandelt. Dies führt zu folgenden steuerlichen Konsequenzen:
- Die Vergütungen an den stillen Gesellschafter sind beim Unternehmen als Betriebsausgaben abzugsfähig
- Beim stillen Gesellschafter werden die Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG besteuert
- Es fällt in der Regel Kapitalertragsteuer an
- Keine Gewerbesteuerpflicht für den stillen Gesellschafter
Diese steuerliche Behandlung macht die typische stille Beteiligung zu einer interessanten Option für die Unternehmensfinanzierung, da die Gewinnausschüttungen das zu versteuernde Einkommen des Unternehmens mindern.
Gewinn- und Verlustbeteiligung
Bei der typischen stillen Beteiligung wird die Gewinnbeteiligung üblicherweise als Prozentsatz des Jahresüberschusses oder als feste Verzinsung der Einlage vereinbart. Die Verlustbeteiligung ist in der Regel auf die Höhe der Einlage beschränkt, kann aber vertraglich auch ausgeschlossen werden.
Die konkrete Ausgestaltung der Gewinn- und Verlustbeteiligung sollte im Beteiligungsvertrag präzise geregelt werden, um spätere Konflikte zu vermeiden. Bei GoldmanTax unterstützen wir Sie gerne bei der optimalen Gestaltung dieser Vertragsbestandteile unter Berücksichtigung Ihrer individuellen steuerlichen Situation.
Atypische Stille Beteiligung
Besonderheiten und rechtliche Einordnung
Die atypische stille Beteiligung geht über das gesetzliche Grundmodell hinaus und räumt dem stillen Gesellschafter weitergehende Rechte ein. Die wichtigsten Merkmale sind:
- Beteiligung an den stillen Reserven und am Unternehmenswert
- Umfangreichere Mitsprache-, Kontroll- und Informationsrechte
- Häufig eine stärkere Beteiligung am unternehmerischen Risiko
Rechtlich basiert die atypische stille Beteiligung ebenfalls auf den §§ 230 ff. HGB, wobei durch vertragliche Gestaltung vom gesetzlichen Grundmodell abgewichen wird.
Beteiligung an stillen Reserven und Unternehmenswert
Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal der atypischen stillen Beteiligung ist die Partizipation an den stillen Reserven des Unternehmens. Dies bedeutet, dass der stille Gesellschafter bei Beendigung der Beteiligung nicht nur seine Einlage zurückerhält, sondern auch einen anteiligen Wertzuwachs des Unternehmens.
Die Beteiligung an stillen Reserven macht diese Form besonders attraktiv für Investoren, die langfristig von der Wertsteigerung eines Unternehmens profitieren möchten. Für Unternehmen bedeutet dies jedoch, dass sie bei erfolgreicher Entwicklung einen Teil des geschaffenen Mehrwerts mit dem stillen Gesellschafter teilen müssen.
Steuerliche Behandlung als Mitunternehmerschaft
Die atypische stille Beteiligung wird steuerlich als Mitunternehmerschaft qualifiziert, was zu erheblichen Unterschieden in der steuerlichen Behandlung führt:
- Der atypisch stille Gesellschafter erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG
- Die Gewinnanteile sind beim Unternehmen keine Betriebsausgaben
- Der stille Gesellschafter unterliegt der Gewerbesteuer
- Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei natürlichen Personen als Gesellschafter
Diese steuerliche Einordnung kann je nach individueller Situation des Investors und des Unternehmens Vor- oder Nachteile bieten. Eine fundierte steuerliche Beratung durch GoldmanTax kann hier erhebliche Optimierungspotenziale erschließen.
Vertragliche Gestaltung und Rechtsbeziehungen
Wesentliche Inhalte des Beteiligungsvertrags
Einlage des stillen Gesellschafters
Die Einlage des stillen Gesellschafters bildet das Fundament der stillen Beteiligung und sollte im Beteiligungsvertrag präzise definiert werden. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Art der Einlage (Bargeld, Sachwerte, Know-how)
- Höhe und Zeitpunkt der Leistung
- Bewertung bei Sacheinlagen
- Regelungen zur Einlagenerhöhung oder -verminderung
- Behandlung der Einlage in der Bilanz des Unternehmens
Die Einlage geht in das Vermögen des Unternehmens über und wird Teil des Betriebsvermögens. Der stille Gesellschafter erhält im Gegenzug einen schuldrechtlichen Anspruch auf Gewinnbeteiligung und Rückzahlung seiner Einlage.
Regelungen zur Gewinn- und Verlustbeteiligung
Die Gewinnbeteiligung und Verlustbeteiligung sollten im Vertrag detailliert geregelt werden:
- Berechnungsgrundlage für die Gewinnermittlung
- Prozentualer Anteil oder feste Verzinsung
- Mindest- und Höchstbeträge der Gewinnbeteiligung
- Umfang der Verlustbeteiligung
- Vorrang- oder Nachrangigkeit gegenüber anderen Kapitalgebern
- Regelungen für Verlustvorträge
Eine sorgfältige Ausgestaltung dieser Regelungen ist entscheidend für die wirtschaftliche Attraktivität der stillen Beteiligung für beide Seiten und hat erhebliche steuerliche Auswirkungen.
Informations- und Kontrollrechte
Die Informations- und Kontrollrechte des stillen Gesellschafters können vertraglich erweitert oder eingeschränkt werden. Typische Regelungen umfassen:
- Einsichtnahme in Jahresabschlüsse und Geschäftsbücher
- Auskunftsansprüche gegenüber der Geschäftsführung
- Regelmäßige Berichtspflichten des Unternehmens
- Prüfungsrechte durch Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater
- Zustimmungserfordernisse bei wesentlichen Geschäftsentscheidungen
Bei der atypischen stillen Beteiligung sind diese Rechte typischerweise umfangreicher, um dem höheren unternehmerischen Engagement des Investors Rechnung zu tragen.
Haftung des stillen Gesellschafters
Haftungsbegrenzung auf die Einlage
Ein zentraler Vorteil der stillen Beteiligung ist die Haftung des stillen Gesellschafters, die grundsätzlich auf die Höhe seiner Einlage begrenzt ist. Diese Risikobegrenzung bei der Unternehmensbeteiligung macht die stille Beteiligung für viele Investoren attraktiv:
- Keine persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des Unternehmens
- Kein Nachhaftungsrisiko nach Ausscheiden
- Verlustrisiko beschränkt auf das eingesetzte Kapital
Der stille Gesellschafter genießt damit einen ähnlichen Haftungsschutz wie ein Kommanditist oder GmbH-Gesellschafter, ohne dass seine Beteiligung nach außen sichtbar wird.
Sonderregelungen bei atypisch stiller Beteiligung
Bei der atypischen stillen Beteiligung können sich durch die Beteiligung an stillen Reserven und die steuerliche Qualifikation als Mitunternehmerschaft abweichende Haftungsszenarien ergeben:
- Haftung für steuerliche Verbindlichkeiten als Mitunternehmer
- Potenzielle Nachhaftung für bestimmte Verbindlichkeiten
- Mögliche erweiterte vertragliche Haftungsregelungen
Diese potenziell erweiterte Haftung wird in der Regel durch die Chance auf höhere Renditen und steuerliche Vorteile kompensiert. GoldmanTax berät Sie umfassend zu diesen Aspekten, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Chancen und Risiken zu erreichen.
Dauer und Beendigung der stillen Beteiligung
Der Vertrag zur stillen Beteiligung sollte klare Regelungen zur Laufzeit und zu den Beendigungsmöglichkeiten enthalten:
- Befristung oder unbegrenzte Laufzeit mit Kündigungsfristen
- Ordentliche und außerordentliche Kündigungsgründe
- Abfindungsregelungen bei Ausscheiden
- Bewertungsmethoden für die Ermittlung von Abfindungsansprüchen
- Zahlungsmodalitäten bei Beendigung
- Wettbewerbsverbote nach Ausscheiden
Eine sorgfältige Ausgestaltung dieser Regelungen kann spätere Konflikte vermeiden und schafft Rechtssicherheit für beide Seiten.
Bilanzielle und steuerliche Behandlung
Bilanzierung beim Hauptunternehmen
Typische stille Beteiligung als Fremdkapital
Bei der typischen stillen Beteiligung erfolgt die bilanzielle Darstellung im Jahresabschluss des Hauptunternehmens als Fremdkapital:
- Ausweis unter den Verbindlichkeiten in der Bilanz
- In der Regel als eigener Posten "Einlage stiller Gesellschafter"
- Gewinnbeteiligungen werden als Zinsaufwand in der GuV erfasst
- Abzugsfähigkeit der Gewinnbeteiligungen als Betriebsausgaben
Diese bilanzielle Behandlung als Fremdkapital kann Vorteile für die Kapitalstruktur des Unternehmens bieten, insbesondere wenn Eigenkapitalquoten für Ratings oder Kreditvereinbarungen relevant sind.
Atypische stille Beteiligung und ihre Darstellung
Die atypische stille Beteiligung wird bilanziell differenzierter behandelt:
- Handelsrechtlich in der Regel weiterhin als Fremdkapital ausgewiesen
- In der Steuerbilanz kann eine Behandlung als Sonderbetriebsvermögen des stillen Gesellschafters erfolgen
- Gewinnbeteiligungen stellen handelsrechtlich Aufwand dar, steuerlich jedoch Gewinnverteilung
- Die Beteiligung an stillen Reserven erfordert ggf. ergänzende Anhangangaben
Die komplexe bilanzielle Darstellung der atypischen stillen Beteiligung erfordert fundierte betriebswirtschaftliche und steuerliche Expertise, wie sie GoldmanTax für seine Mandanten bereitstellt.
Steuerliche Behandlung beim stillen Gesellschafter
Einkommensteuerliche Einordnung der Erträge
Die steuerliche Behandlung der Erträge beim stillen Gesellschafter hängt maßgeblich von der Art der Beteiligung ab:
Bei typischer stiller Beteiligung:
- Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG
- In der Regel Anwendung der Abgeltungssteuer (25% zuzüglich Solidaritätszuschlag)
- Bei Beteiligung im Betriebsvermögen: Betriebseinnahmen
Bei atypischer stiller Beteiligung:
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG als Mitunternehmer
- Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei natürlichen Personen
- Möglichkeit des Investitionsabzugsbetrags und erhöhter Abschreibungen
Die optimale steuerliche Gestaltung der stillen Beteiligung erfordert eine ganzheitliche Betrachtung der individuellen Situation des Investors und des Unternehmens, wie sie GoldmanTax für seine Mandanten durchführt.
Gewerbesteuerliche Aspekte
Die gewerbesteuerlichen Auswirkungen unterscheiden sich ebenfalls je nach Art der stillen Beteiligung:
- Bei typischer stiller Beteiligung: Der stille Gesellschafter unterliegt nicht der Gewerbesteuer
- Bei atypischer stiller Beteiligung: Gewerbesteuerpflicht als Mitunternehmer
- Möglichkeit der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer bei atypisch stiller Beteiligung
- Beachtung von Hinzurechnungsvorschriften für Vergütungen
Die gewerbesteuerlichen Aspekte können erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit einer stillen Beteiligung haben und sollten frühzeitig in die Planungen einbezogen werden.
Besonderheiten bei verschiedenen Rechtsformen
Stille Beteiligung an einer GmbH
Die stille Beteiligung an einer GmbH bietet besondere Gestaltungsmöglichkeiten:
- Kombination mit Gesellschafterstellung möglich
- Flexibilität bei der Gewinnverteilung
- Vermeidung gesellschaftsrechtlicher Formalitäten
- Steuerliche Optimierung durch Trennung von Gesellschafterstellung und Kapitalüberlassung
Besonders im Mittelstand kann die stille Beteiligung an einer GmbH ein effektives Instrument zur Eigenkapitalstärkung sein, ohne die Gesellschafterstruktur zu verwässern oder umfangreiche Publizitätspflichten auszulösen.
Stille Beteiligung an Personengesellschaften
Bei der stillen Beteiligung in Personengesellschaften sind einige Besonderheiten zu beachten:
- Abgrenzung zur einfachen Kommanditbeteiligung
- Kombination mit Stellung als Kommanditist möglich
- Steuerliche Besonderheiten bei der Gewinnermittlung
- Wechselwirkungen mit Sonderbetriebsvermögen anderer Gesellschafter
Die optimale Gestaltung erfordert eine sorgfältige Abstimmung mit der bestehenden Gesellschaftsstruktur und den steuerlichen Zielen aller Beteiligten.
Vorteile und Einsatzmöglichkeiten in der Praxis
Perspektive des Hauptunternehmens
Kapitalaufnahme ohne Kontrollverlust
Einer der größten Vorteile der stillen Beteiligung ist die Kapitalaufnahme ohne Kontrollverlust. Unternehmer können ihre strategischen Entscheidungen weiterhin eigenständig treffen, ohne Einmischung externer Gesellschafter befürchten zu müssen. Dies ist besonders wertvoll für:
- Familienunternehmen, die ihre Unabhängigkeit wahren möchten
- Gründer, die ihre Vision ohne Kompromisse umsetzen wollen
- Unternehmen in Wachstumsphasen, die schnelle Entscheidungswege benötigen
GoldmanTax unterstützt Unternehmer dabei, diese Flexibilität optimal zu nutzen und gleichzeitig eine attraktive Renditestruktur für potenzielle Investoren zu gestalten.
Flexibilität bei der Unternehmensfinanzierung
Die stille Beteiligung bietet ein hohes Maß an Flexibilität bei der Unternehmensfinanzierung:
- Individuell anpassbare Vergütungsstrukturen
- Keine festen Rückzahlungstermine wie bei klassischen Krediten
- Möglichkeit erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten
- Kombination mit anderen Finanzierungsinstrumenten
Diese Flexibilität ermöglicht eine liquiditätsschonende Finanzierung, die sich an den tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens anpassen kann.
Mezzanine-Kapital als Finanzierungsalternative
Als Mezzanine-Kapital schließt die stille Beteiligung die Lücke zwischen klassischem Fremdkapital und Eigenkapital:
- Wirtschaftliche Stärkung der Eigenkapitalbasis
- Verbesserung von Bilanzkennzahlen
- Schaffung zusätzlicher Kreditspielräume
- Positive Signalwirkung gegenüber anderen Kapitalgebern
Besonders für Unternehmen mit Jahresumsätzen zwischen 700.000 € und mehreren Millionen Euro, wie sie GoldmanTax typischerweise betreut, kann dies ein entscheidender Wettbewerbsvorteil sein.
Perspektive des stillen Gesellschafters
Investitionsmöglichkeit mit begrenztem Risiko
Für Investoren bietet die stille Beteiligung eine Investitionsmöglichkeit mit begrenztem Risiko:
- Haftungsbegrenzung auf die eingebrachte Einlage
- Keine Haftung gegenüber Geschäftspartnern oder Gläubigern
- Möglichkeit der vertraglichen Absicherung durch Garantien oder Rangrücktrittsvereinbarungen
- Risikobegrenzung bei Unternehmensbeteiligung durch klare vertragliche Regelungen
Diese Risikobegrenzung macht die stille Beteiligung besonders für Investoren attraktiv, die zwar am unternehmerischen Erfolg teilhaben, aber ihr Risiko kontrollieren möchten.
Beteiligung ohne aktive Geschäftsführung
Die Kapitaleinlage ohne aktive Geschäftsführung entspricht den Bedürfnissen vieler Investoren:
- Keine zeitliche Bindung durch operative Tätigkeiten
- Möglichkeit, in mehrere Unternehmen gleichzeitig zu investieren
- Nutzung unternehmerischer Chancen ohne Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit
- Ideale Lösung für erfahrene Manager oder Unternehmer als passive Investoren
Die stille Beteiligung ermöglicht so eine diversifizierte Anlagestrategie, die unternehmerische Renditen mit begrenztem zeitlichem Engagement verbindet.
Steuerliche Optimierungsmöglichkeiten
Je nach individueller Situation bietet die stille Beteiligung verschiedene steuerliche Optimierungsmöglichkeiten:
- Bei typischer Beteiligung: Abgeltungssteuer auf Erträge
- Bei atypischer Beteiligung: Nutzung von Verlustvorträgen und Teileinkünfteverfahren
- Gestaltungsspielräume bei der steuerlichen Einordnung
- Möglichkeit der Integration in umfassendere Steuerstrategien
GoldmanTax kann mit seiner Expertise in der steuerlichen Behandlung der stillen Beteiligung erhebliche Steuervorteile für Investoren realisieren, die klassische Anlageformen nicht bieten.
Fazit: Stille Beteiligung als strategisches Finanzierungsinstrument
Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte
Die stille Beteiligung erweist sich als vielseitiges und flexibles Finanzierungsinstrument, das sowohl für Unternehmer als auch für Investoren erhebliche Vorteile bieten kann:
- Diskretion und Beibehaltung der unternehmerischen Kontrolle
- Flexibilität bei der vertraglichen Gestaltung
- Unterschiedliche steuerliche Behandlung je nach Ausgestaltung
- Begrenzte Haftung für den stillen Gesellschafter
- Möglichkeit der Beteiligung am Unternehmenserfolg ohne operative Einbindung
Die Unterscheidung zwischen typischer und atypischer stiller Beteiligung eröffnet zusätzliche Gestaltungsspielräume, die je nach individueller Situation optimal genutzt werden können.
GoldmanTax-Empfehlungen zur optimalen Gestaltung
Basierend auf unserer langjährigen Erfahrung in der Beratung von Unternehmern und Investoren empfiehlt GoldmanTax folgende Grundsätze für die optimale Gestaltung einer stillen Beteiligung:
- Klare vertragliche Regelungen zu allen wesentlichen Aspekten, insbesondere zur Gewinn- und Verlustbeteiligung
- Sorgfältige Abwägung der steuerlichen Konsequenzen von typischer versus atypischer Ausgestaltung
- Professionelle Dokumentation der Einlagen und Wertzuwächse
- Regelmäßige Überprüfung der Vertragsgestaltung auf steuerliche Optimierungspotenziale
- Integration der stillen Beteiligung in eine ganzheitliche Unternehmens- und Steuerstrategie
Unsere spezialisierten Steuerberater entwickeln für Sie maßgeschneiderte Lösungen, die dank unserer Expertise in Unternehmensumstrukturierungen und komplexen Holdingstrukturen zu einer Steuerreduzierung von bis zu 50% führen können.
Wann ist die stille Beteiligung das richtige Instrument für Ihr Unternehmen?
Die stille Beteiligung als Finanzierungsinstrument eignet sich besonders in folgenden Situationen:
- Wachstumsfinanzierung ohne Verwässerung der Gesellschafterstruktur
- Nachfolgeregelungen mit schrittweisem Übergang
- Bindung von Schlüsselmitarbeitern durch unternehmerische Beteiligung
- Aufnahme von Kapital bei gleichzeitiger Wahrung der Diskretion
- Stärkung der Kapitalstruktur bei gleichzeitiger Schonung der Liquidität
Für Unternehmen mit Jahresumsätzen ab 700.000 € bis über 1 Million €, die den Kern der GoldmanTax-Mandantschaft bilden, kann die stille Beteiligung ein Schlüsselelement einer fortschrittlichen, unternehmensgerechten Steuerstrategie sein.
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