Umwandlungssteuerrecht – kurz UmwStG – regelt die steuerlichen Folgen von Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz: Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und Formwechsel. Es ermöglicht meist eine steuerneutrale Übertragung zu Buchwerten.
Welche Vorgänge umfasst es?
Übertragende Verschmelzung (§§ 3 ff. UmwStG), Spaltung (§ 15), Einbringung in Kapitalgesellschaften (§§ 20–25), Formwechsel von Personengesellschaft zur Kapitalgesellschaft (§§ 25). Jeder Vorgang hat eigene Voraussetzungen und Sperrfristen.
Was ist das Grundprinzip?
Bei Antrag auf Buchwertfortführung werden stille Reserven nicht aufgedeckt – die übernehmende Gesellschaft führt die alten Werte fort. Damit erfolgt die Umwandlung steuerneutral. Ohne Antrag würde der gemeine Wert greifen, mit voller Steuerlast.
Welche Sperrfristen sind kritisch?
Sieben Jahre bei Einbringungen nach §§ 20, 21 UmwStG – siehe Steuerneutrale Einbringung. Fünf Jahre bei Spaltungen (Nachspaltungsveräußerungssperre). Verkaufst du früher, wird die Umwandlung rückwirkend besteuert.
Verwandt: Umwandlung, Steuerneutrale Einbringung.


