Steuerlexikon

Unterhaltsleistungen

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Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen können steuerlich berücksichtigt werden — entweder als Sonderausgaben (Realsplitting beim Ex-Partner) oder als aussergewöhnliche Belastung (bei Eltern, Kindern ohne Kindergeldanspruch oder anderen Angehörigen). Die rechtliche Grundlage findest du in § 10 Abs. 1a und § 33a EStG.

Welche Höchstbeträge gelten 2024?

  • Realsplitting beim geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehepartner: bis 13.805 Euro pro Jahr (Sonderausgabe)
  • Aussergewöhnliche Belastung: bis 11.604 Euro pro Jahr (Grundfreibetrag 2024)
  • Plus übernommene Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung
  • Eigene Einkünfte des Empfängers über 624 Euro werden gegengerechnet

Was musst du dabei beachten?

Beim Realsplitting muss der Ex-Partner zustimmen (Anlage U) und die Leistungen selbst versteuern — eine Vereinbarung über den Steuernachteil ist üblich. Bei der aussergewöhnlichen Belastung entfällt eine zumutbare Eigenbelastung. Tipp: Für Unterhalt an Kinder ohne Kindergeldanspruch (z. B. während des Studiums nach dem 25. Geburtstag) ist § 33a EStG die richtige Anspruchsgrundlage. Verwandt: Kindergeld, Ehegattensplitting.

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Kar Heinz