Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die von Gemeinden auf bestimmte Vergnügen erhoben wird. Rechtsgrundlage sind Artikel 105 Abs. 2a GG und die Vergnügungssteuersatzungen der einzelnen Gemeinden — bundeseinheitliche Regeln gibt es nicht. Steuerschuldner ist regelmäßig der Veranstalter oder Gerätebetreiber, wirtschaftlich getragen wird sie vom Konsumenten über den Eintrittspreis oder Spieleinsatz.
Welche Vergnügen werden besteuert?
- Spielgeräte in Spielhallen und Gastronomie (Geldspielautomaten)
- Sportwettbüros und Pferdewetten
- Tanzveranstaltungen, Konzerte, Filmvorführungen
- Sexuelle Vergnügungen (Bordelle, Sexkinos in einigen Städten)
- Karten- und Würfelspiele in öffentlich zugänglichen Räumen
Wie hoch ist die Vergnügungssteuer?
Die Sätze variieren stark zwischen den Kommunen: Bei Spielautomaten meist 15 bis 25 Prozent des Spieleinsatzes, bei Sportwetten oft 3 bis 5 Prozent. Berlin, Frankfurt und Hamburg gehören zu den teuersten Standorten. Tipp: Vor Erwerb einer Spielhalle oder Eröffnung eines Wettbüros immer die örtliche Satzung prüfen — die Steuerbelastung entscheidet über die Wirtschaftlichkeit. Verwandt: Gewerbesteuer, Umweltsteuern.


