Steuerlexikon

Atypisch stille Gesellschaft

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Atypisch stille Gesellschaft ist eine besondere Form der stillen Beteiligung nach §§ 230 ff. HGB, bei der der stille Gesellschafter steuerlich wie ein Mitunternehmer behandelt wird. Anders als bei der typisch stillen Gesellschaft trägt er Mitunternehmerrisiko und entfaltet Mitunternehmerinitiative.

Welche Voraussetzungen gelten?

Der atypisch stille Gesellschafter muss am Gewinn UND am Vermögen einschließlich stiller Reserven beteiligt sein. Außerdem braucht er Stimm- oder Widerspruchsrechte, die über die Standard-§ 233 HGB-Rechte hinausgehen.

Welche Vorteile bringt sie?

Der stille Beteiligte bleibt nach außen unsichtbar – kein Eintrag im Handelsregister. Trotzdem erzielt er gewerbliche Einkünfte und kann Verluste in seinem Einkommen verrechnen. Steuerlich gilt er als Unternehmer der Innengesellschaft.

Wo lauern Fallen?

Bei der GmbH mit atypisch stillem Gesellschafter entsteht eine Mitunternehmerschaft – die GmbH wird wie eine Personengesellschaft behandelt. Vorsicht: Verdeckte Gewinnausschüttungen können die ganze Konstruktion gefährden.

Verwandt: Stille Beteiligung, Mitunternehmerschaft.

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Kar Heinz