Das Maßgeblichkeitsprinzip nach § 5 Abs. 1 EStG sagt: Wenn du bilanzierst, ist deine Handelsbilanz die Vorlage für deine Steuerbilanz. Du musst sie nicht doppelt aufstellen — die Werte werden grundsätzlich übernommen.
Was bedeutet das in der Praxis?
Was du handelsrechtlich ansetzt — etwa eine Rückstellung oder einen Abschreibungssatz — gilt zunächst auch steuerlich. Die Bilanz ist also doppelt nutzbar.
Wo darfst du abweichen?
Steuerliche Wahlrechte (z. B. degressive AfA, § 6b-Rücklagen, Investitionsabzugsbetrag) darfst du unabhängig von der Handelsbilanz ausüben. Voraussetzung: Du dokumentierst die Abweichung in einem besonderen Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG.
Seit dem BilMoG 2009 ist die umgekehrte Maßgeblichkeit abgeschafft — steuerliche Wahlrechte zwingen dich nicht mehr in die Handelsbilanz. Verwandt: Jahresabschluss.


