Steuerlexikon

Trinkgeldbesteuerung

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Die Trinkgeldbesteuerung regelt die steuerliche Behandlung freiwilliger Zuwendungen, die ein Dritter zusätzlich zum geschuldeten Entgelt für eine Arbeitsleistung gewährt. Für Arbeitnehmer gilt eine großzügige Sonderregelung: Trinkgelder sind nach § 3 Nr. 51 EStG unbegrenzt steuerfrei und auch beitragsfrei in der Sozialversicherung — vorausgesetzt, sie sind freiwillig und ohne Rechtsanspruch.

Wann ist Trinkgeld steuerfrei?

  • Empfänger ist Arbeitnehmer (z.B. Kellner, Friseur, Taxifahrer)
  • Trinkgeld kommt von einem Dritten, nicht vom Arbeitgeber
  • Es ist freiwillig und nicht vertraglich vereinbart
  • Servicepauschalen oder Bedienungsgeld zählen NICHT als steuerfreies Trinkgeld

Was gilt für Selbstständige und Unternehmer?

Selbstständige (z.B. Friseur-Inhaber, Taxi-Unternehmer) müssen Trinkgelder voll als Betriebseinnahmen versteuern — die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 51 EStG gilt nur für Arbeitnehmer. Auch Geschäftsführer einer GmbH können sich nicht auf die Befreiung berufen, da sie nicht als Arbeitnehmer im Sinne der Vorschrift gelten. Bemerkenswert: Selbst hohe Einmal-Trinkgelder (z.B. 5.000 Euro vom Stammgast) bleiben beim Arbeitnehmer komplett steuerfrei — der BFH hat die Grenze 2024 erneut bestätigt. Tipp: Im Pool-Trinkgeld-System sauber dokumentieren, wer wieviel erhält. Verwandt: Lohnsteuer, Sachbezug.

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Kar Heinz