Der Versorgungsausgleich teilt bei einer Scheidung die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehepartnern. Steuerlich relevant wird er, wenn ein Partner an den anderen eine Ausgleichszahlung leistet, um die Teilung seiner Anwartschaft abzuwenden — die Behandlung folgt § 10 Abs. 1a Nr. 3 und 4 EStG.
Welche Zahlungen sind absetzbar?
- Ausgleichszahlungen zur Vermeidung der internen oder externen Teilung: als Sonderausgaben abziehbar
- Voraussetzung: Empfänger muss zustimmen und Zahlung selbst versteuern (analog zum Realsplitting)
- Alternative: Werbungskostenabzug bei Beamten und Beziehern von Versorgungsbezügen
- Beiträge zur Wiederauffüllung gekürzter Rentenanwartschaften zählen zu den Altersvorsorgeaufwendungen
Wie läuft das praktisch ab?
Das Familiengericht teilt jede während der Ehe erworbene Anwartschaft separat (interne Teilung). Wer das vermeiden will, kann den anderen Ehepartner mit einer Einmalzahlung abfinden — meist sinnvoll bei betrieblichen Versorgungszusagen oder ausgleichspflichtigen Beamtenpensionen. Tipp: Prüfe vor der Vereinbarung die Höhe der Steuerersparnis und den Kapitalwert der zu teilenden Anwartschaft — eine versicherungsmathematische Berechnung lohnt sich. Verwandt: Riester-Rente, Ehegattensplitting.


