Die Reisekosten sind beruflich oder betrieblich veranlasste Aufwendungen für Auswärtstätigkeiten außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte. Sie umfassen vier Kategorien: Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten. Arbeitnehmer setzen sie als Werbungskosten ab, Selbstständige als Betriebsausgaben — oder bekommen sie steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet (§ 3 Nr. 13/16 EStG).
Welche Reisekosten kannst du absetzen?
- Fahrtkosten: Bei beruflich veranlassten Reisen mit dem eigenen Pkw können grundsätzlich 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer angesetzt werden; bei öffentlichen Verkehrsmitteln zählen die tatsächlichen Ticketkosten.
- Verpflegungspauschale: Bei Auswärtstätigkeiten im Inland gelten weiterhin 14 Euro bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit sowie für An- und Abreisetage bei mehrtägigen Reisen; bei voller 24-stündiger Abwesenheit gelten 28 Euro.
- Übernachtungskosten: Für den Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug zählen grundsätzlich die tatsächlichen Übernachtungskosten laut Beleg. Die 20-Euro-Übernachtungspauschale im Inland ist vor allem für die steuerfreie Arbeitgebererstattung relevant, nicht als pauschaler Werbungskostenabzug ohne Nachweis.
- Reisenebenkosten: Zusätzlich abziehbar sind beruflich veranlasste Nebenkosten wie Parkgebühren, Mautgebühren, Gepäckaufbewahrung, berufliche Telefonate oder WLAN-Kosten.
Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/
Wie lange darfst du Reisekosten ansetzen?
Bei länger andauernden Auswärtstätigkeiten gilt die Dreimonatsfrist: Verpflegungspauschalen werden nur in den ersten drei Monaten gewährt — danach gilt die Tätigkeitsstätte als neue erste Tätigkeitsstätte. Bei Unterbrechung von mindestens vier Wochen beginnt die Frist neu. Achtung: Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt die Pendlerpauschale, nicht das Reisekostenrecht. Tipp: Führe ein Fahrtenbuch oder digitale Reisekostenabrechnung — das spart bei der Prüfung viel Ärger. Verwandt: Pendlerpauschale, Verpflegungsmehraufwand.


