Fahrrad von der Steuer absetzen: Dienstrad & Steuervorteile

Inhaltsverzeichnis

Steuern sparen mit dem Fahrrad: Dienstrad clever nutzen

Wer sein Fahrrad von der Steuer absetzen möchte, hat verschiedene Möglichkeiten und kann dabei erheblich sparen.

Ob als Arbeitnehmer mit Dienstrad-Leasing oder als Selbstständiger mit Betriebsausgaben – die steuerlichen Vorteile sind beträchtlich und machen das Fahrrad zu einer attraktiven Alternative zum Firmenwagen.

Während ein Firmenwagen mit der 1%-Regel versteuert wird, profitieren Dienstrad-Nutzer von der deutlich günstigeren 0,25%-Regel.

Besonders in Zeiten steigender Umweltbewusstsein und Mobilitätswende gewinnt das Thema immer mehr an Bedeutung.

Wann und wie kann man ein Fahrrad steuerlich absetzen?

Rechtliche Voraussetzungen für die steuerliche Fahrrad-Absetzung

Die steuerliche Absetzbarkeit von Fahrrädern ist im Einkommensteuergesetz geregelt und hängt primär von der beruflichen Nutzung ab.

Grundsätzlich können Fahrräder dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie zu mindestens 10% beruflich genutzt werden.

Diese berufliche Nutzung muss nachweisbar sein und kann verschiedene Formen annehmen: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Dienstfahrten zu Kunden oder Geschäftsterminen sowie Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen.

Ein wichtiger Aspekt ist die Unterscheidung zwischen verschiedenen Fahrradtypen:

Während normale Fahrräder und E-Bikes bis 25 km/h steuerlich begünstigt werden, gelten für S-Pedelecs (bis 45 km/h) die gleichen Regeln wie für Kraftfahrzeuge.

Diese Differenzierung ist entscheidend für die Berechnung der steuerlichen Vorteile.

Unterschied zwischen Werbungskosten und Betriebsausgaben

Nutzergruppe
Absetzbarkeit
Steuerliche Wirkung
Besonderheiten
Arbeitnehmer
Werbungskosten
Nur absetzbar, wenn Gesamt-Werbungskosten über 1.230 € liegen
Alternativ: Entfernungspauschale (0,30 €/km) kann ggf. günstiger sein
Selbstständige/Freiberufler
Betriebsausgaben
Minderung des zu versteuernden Gewinns in voller Höhe
Direkte und vollständige steuerliche Auswirkung
Tipp bei teurem Fahrrad
Direkte Absetzung statt Pauschale
Besonders bei hoher Anschaffungssumme und häufiger Nutzung steuerlich attraktiver
Einzelfallprüfung sinnvoll

Dokumentationspflichten und erforderliche Nachweise

Für die erfolgreiche Absetzung sind verschiedene Nachweise erforderlich.

Dazu gehören der Kaufbeleg, ein Fahrtenbuch bei gemischter Nutzung sowie Belege über fahrradspezifische Ausgaben wie Reparaturen oder Wartung.

Das Fahrtenbuch muss zeitnah geführt werden und sollte Datum, Uhrzeit, Kilometerstand, Zweck der Fahrt und Zielort enthalten.

Bei ausschließlich beruflicher Nutzung kann auf das Fahrtenbuch verzichtet werden, jedoch muss diese Nutzung glaubhaft dargestellt werden können.

Besonders bei höherwertigen Fahrrädern wird das Finanzamt kritisch prüfen, ob wirklich keine private Nutzung erfolgt.

Dienstrad-Leasing: Die smarte Alternative zum Firmenwagen

So funktioniert das Dienstrad-Leasing über den Arbeitgeber

  • Der Arbeitgeber schließt einen Leasingvertrag mit einem Dienstrad-Anbieter ab
  • Das Fahrrad wird dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen
  • Die monatliche Leasingrate wird vom Bruttogehalt abgezogen (Gehaltsumwandlung)
  • Dadurch reduzieren sich Steuern und Sozialabgaben, was zu einer deutlichen Ersparnis führt
  • Der Arbeitnehmer wählt das Fahrrad beim Fachhändler, dieser erstellt ein Angebot
  • Der Arbeitgeber genehmigt das Angebot, der Leasingvertrag wird aktiviert
  • Die Leasingrate wird über die Lohnabrechnung verrechnet
  • Nach rund drei Jahren kann das Fahrrad häufig zu einem günstigen Restwert übernommen werden

Steuerliche Vorteile: 0,25%-Regel vs. 1%-Regel beim Auto

Der größte Vorteil des Dienstrad-Leasings liegt in der günstigen steuerlichen Behandlung.

Während bei Firmenwagen monatlich 1% des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden muss, sind es bei Dienstfahrrädern nur 0,25%.

Bei einem E-Bike im Wert von 4.000 Euro bedeutet dies lediglich 10 Euro monatlich statt 40 Euro bei der Pkw-Regelung.

Diese Regelung gilt sowohl für normale Fahrräder als auch für E-Bikes bis 25 km/h.

Zusätzlich entfallen bei Fahrrädern die 0,03%-Regel für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die bei Firmenwagen zusätzlich anfällt.

Die Gesamtersparnis kann je nach Steuerklasse und Einkommen zwischen 30% und 40% gegenüber dem Privatkauf betragen.

Voraussetzungen und Abwicklung mit dem Arbeitgeber

Nicht alle Arbeitgeber bieten Dienstrad-Leasing an, jedoch wächst die Zahl stetig.

Für Arbeitgeber entstehen kaum Kosten oder Aufwand, da spezialisierte Dienstleister die komplette Abwicklung übernehmen.

Wichtig ist, dass das Dienstrad zusätzlich zum bisherigen Gehalt gewährt wird oder eine entsprechende Gehaltsumwandlung vereinbart wird.

Der Arbeitnehmer muss sich verpflichten, das Fahrrad zu pflegen und zu versichern.

Meist ist eine Vollkaskoversicherung im Leasingpaket enthalten.

Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt es verschiedene Lösungen, von der Übernahme des Vertrags durch den neuen Arbeitgeber bis zur Ablösung des Restwerts.

Fahrrad als Betriebsausgabe: Leitfaden für Selbstständige

Vollständige Absetzung bei ausschließlich beruflicher Nutzung

Selbstständige und Freiberufler haben die Möglichkeit, ein Fahrrad vollständig als Betriebsausgabe abzusetzen, wenn es ausschließlich beruflich genutzt wird.

Dies ist besonders bei Fahrrädern der Fall, die speziell für den Betrieb angeschafft werden, etwa Lastenräder für Lieferdienste oder hochwertige E-Bikes für Außendienstmitarbeiter.

Die ausschließlich berufliche Nutzung muss glaubhaft gemacht werden können.

Hilfreich sind Faktoren wie die Art des Fahrrads (z. B. Lastenrad), der Aufbewahrungsort (Betriebsgelände) oder die Ausstattung (Firmenlogo).

Bei Fahrrädern über 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist eine Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sieben Jahren erforderlich.

Anteilige Absetzung bei gemischter Nutzung

Wird das Fahrrad sowohl beruflich als auch privat genutzt, können nur die beruflichen Anteile als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Die Aufteilung erfolgt nach dem tatsächlichen Nutzungsverhältnis, das durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden muss.

Mindestens 10% berufliche Nutzung sind erforderlich, um überhaupt absetzungsfähig zu sein.

Bei einem beruflichen Nutzungsanteil von 50% können entsprechend die Hälfte der Anschaffungskosten sowie der laufenden Kosten (Reparaturen, Versicherung, Wartung) als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Das Fahrtenbuch sollte mindestens ein Jahr geführt werden, um ein repräsentatives Nutzungsverhältnis zu ermitteln.

Abschreibung vs. sofortige Vollabsetzung bei geringwertigen Gütern

Anschaffungskosten (netto)
Abschreibungsart
Dauer der Abschreibung
Besonderheiten
Bis 800 €
Sofortabschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut
Im Jahr der Anschaffung
Volle Absetzbarkeit im Anschaffungsjahr
250 € – 1.000 €
Wahlweise Sammelposten oder reguläre Abschreibung
Sammelposten: 5 Jahre
Gleichmäßige Verteilung, unabhängig vom Nutzungszeitpunkt
Über 800 € (bei Einzelabschreibung)
Lineare Abschreibung
7 Jahre (laut AfA-Tabelle)
Im ersten Jahr anteilig nach Monaten ab Anschaffung
Hinweis: Die Wahl zwischen Sofortabschreibung, Sammelposten oder regulärer AfA sollte individuell nach Liquidität und Steuerstrategie getroffen werden.

Praktische Umsetzung: Schritt-für-Schritt zur Steuerabsetzung

Benötigte Unterlagen und Belege für das Finanzamt

  • Kaufbeleg mit Datum, Betrag und vollständigen Händlerangaben
  • Fahrtenbuch bei gemischter Nutzung (privat und beruflich)
  • Belege über Nebenkosten wie Versicherung, Reparaturen und Wartung
  • Nachweise zur beruflichen Nutzung, z. B. Fahrtziele, Kundenbesuche oder Fortbildungen
  • Fahrtenbuchführung: elektronisch oder handschriftlich, aber stets zeitnah und vollständig
  • Inhalte des Fahrtenbuchs: Datum, Kilometerstand, Zweck der Fahrt und Zielort
  • Apps erlaubt, sofern nachträgliche Änderungen technisch ausgeschlossen sind
  • Stichproben durch das Finanzamt sind möglich und sollten vorbereitet sein
  • Eintragung in die Steuererklärung: Anlage N vs. EÜR

    Arbeitnehmer tragen die Fahrradkosten in der Anlage N ihrer Steuererklärung ein, und zwar in der Regel unter "Werbungskosten".

    Bei Dienstrad-Leasing wird der geldwertige Vorteil bereits über die Lohnabrechnung erfasst.

    Selbstständige erfassen die Kosten in ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) als Betriebsausgaben oder bei größeren Betrieben in der Bilanz als Abschreibung.

    Die korrekte Zuordnung ist wichtig: Anschaffungskosten gehören zu den Abschreibungen, laufende Kosten zu den sonstigen Betriebsausgaben. Bei gemischter Nutzung muss der private Anteil als Privatentnahme verbucht werden.

    Fahrtenbuch führen: Vorlagen und digitale Lösungen

    Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist das A und O für die Absetzung bei gemischter Nutzung.

    Es muss zeitnah, vollständig und nachvollziehbar geführt werden.

    Neben klassischen Papierformen gibt es heute verschiedene digitale Lösungen, die per GPS automatisch Fahrten erfassen und kategorisieren können.

    Wichtige Inhalte des Fahrtenbuchs sind: Datum und Uhrzeit, Kilometerstand bei Fahrtbeginn und -ende, Zweck der Fahrt (beruflich/privat), Zielort und bei Geschäftsfahrten der besuchte Kunde oder Geschäftspartner.

    Das Fahrtenbuch sollte regelmäßig ausgedruckt und unterschrieben werden, um Manipulationen auszuschließen.

    Steuerliche Vorteile berechnen: So viel können Sie sparen

    Beispielrechnungen für verschiedene Einkommensklassen

    Beispiele zur Steuerersparnis beim Fahrrad-Leasing:

    • Bei einem E-Bike für 3.000 € und 30 % Steuersatz ergibt eine vollständige Absetzung eine Steuerersparnis von 900 €
    • Beim Dienstrad-Leasing (0,25 %-Regel) fällt bei gleichem Bike nur 7,50 € monatlich als geldwerter Vorteil an
    • Bei 30 % Steuersatz entstehen daraus monatlich ca. 2,25 € Mehrsteuer

    Beispiel: Arbeitnehmer mit 50.000 € Bruttogehalt und 4.000 € Dienstrad-Leasing

    • Steuerersparnis: ca. 600 €
    • Sozialabgabenersparnis: ca. 600 €
    • Wegfall der Mehrwertsteuer: ca. 200 €
    • Gesamtersparnis gegenüber Privatkauf: ca. 1.400 €

    Kostenvergleich: Dienstrad vs. Privatkauf vs. Firmenwagen

    Vergleichspunkt
    Dienstrad-Leasing (E-Bike, 4.000 €)
    Privatkauf (E-Bike, 4.000 €)
    Firmenwagen (30.000 € Listenpreis)
    Gesamtkosten über 3 Jahre
    ca. 2.400 € inkl. Steuer und Versicherung
    4.000 € + laufende Kosten
    Restkaufpreis nach Leasing
    ca. 500–800 €
    Versteuerung (geldwerter Vorteil)
    0,25 % Regel (sehr gering)
    keine
    1 % Regel + 0,03 % Entfernungspauschale
    Monatlicher geldwerter Vorteil
    kaum relevant
    300 € + 90 € = 390 €
    Zusätzlich zu versteuerndes Einkommen (jährlich)
    minimal
    4.680 €
    Mehrsteuer bei 30 % Steuersatz
    sehr gering
    ca. 1.400 € jährlich

    Das Dienstrad-Leasing ist im Vergleich deutlich günstiger als ein Privatkauf oder ein klassischer Firmenwagen – sowohl in Bezug auf die effektiven Kosten als auch auf die steuerliche Belastung.

    Einsparpotential für verschiedene Berufsgruppen

    Besonders profitieren Berufsgruppen mit hohen Steuersätzen und regelmäßigen Außenterminen. Berater, Makler oder Handwerker können sowohl von Dienstrad-Leasing als auch von der Absetzung als Betriebsausgabe profitieren.

    Pflegekräfte oder Zusteller, die beruflich viel mit dem Fahrrad unterwegs sind, können oft eine vollständige Absetzung rechtfertigen. Selbstständige in der Gründungsphase sollten bedenken, dass Betriebsausgaben nur bei entsprechenden Gewinnen steuerlich wirksam werden.

    Hier kann ein Dienstrad-Leasing über einen Gesellschafter-Geschäftsführer oder die spätere Absetzung bei besserer Ertragslage sinnvoller sein.

    Häufige Fehler vermeiden: Profi-Tipps für maximale Ersparnis

    Typische Stolperfallen bei der Fahrrad-Absetzung

    Ein häufiger Fehler ist die unvollständige Dokumentation.

    Viele Steuerpflichtige führen das Fahrtenbuch nicht konsequent oder verlieren wichtige Belege.

    Auch die Verwechslung von Werbungskosten und Betriebsausgaben führt zu Fehlern in der Steuererklärung. Bei Dienstrad-Leasing wird oft übersehen, dass der geldwerte Vorteil bereits in der Lohnabrechnung erfasst ist.

    Besonders kritisch sehen Finanzämter die Behauptung einer ausschließlich beruflichen Nutzung bei hochwertigen Fahrrädern. Hier sollten stichhaltige Argumente und Nachweise vorbereitet werden. Die Angabe unrealistisch hoher beruflicher Nutzungsanteile führt oft zu Nachfragen und Schätzungen durch das Finanzamt.

    Wichtige Fristen und Termine

  • Die Anschaffung möglichst früh im Jahr tätigen, um die maximale Abschreibung im ersten Jahr zu nutzen
  • Fristen für die Steuererklärung beachten: 31. Mai (ohne Berater) bzw. 31. Juli (mit Steuerberater)
  • Das Fahrtenbuch mindestens ein Jahr führen, um belastbare und repräsentative Daten zu erhalten
  • Nutzungsänderungen wie ein neuer Arbeitsplatz oder andere Fahrtstrecken zeitnah dokumentieren
  • Beim Dienstrad-Leasing die Fristen des Leasingvertrags beachten, vor allem bei Jobwechsel oder Kündigung
  • Ihre Roadmap zur optimalen Fahrrad-Steuerersparnis

    GoldmanTax zeigt Ihnen, wie Sie Ihr Fahrrad steuerlich optimal nutzen.

    Ob Arbeitnehmer oder Selbstständiger – mit unserer Beratung holen Sie das Maximum aus Ihrer Steuer heraus.

    Vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Erstgespräch mit unseren Experten und machen Sie Ihr Fahrrad zum Steuervorteil: Termin vereinbaren

    Nutzen Sie die steuerlichen Vorteile, die Ihnen ein Dienstrad bietet, und sparen Sie bares Geld. Eine professionelle Beratung hilft Ihnen, alle Möglichkeiten auszuschöpfen und Fehler zu vermeiden. Werden Sie jetzt Mandant bei GoldmanTax und optimieren Sie Ihre Mobilitätskosten.

    Über den Autor

    Fahrrad von der Steuer absetzen: Dienstrad & Steuervorteile

    Soufian El Morabiti

    Umstrukturierungsexperte
    Weiterlesen
    Weniger anzeigen

    Teile diesen Artikel

    Der Newsletter, der deutschen Unternehmern Millionen an Steuern spart

    Ich stimme der Verarbeitung meiner Daten gemäß Datenschutz zu.
    Thank you! Your submission has been received!
    Oops! Something went wrong while submitting the form.

    FAQ

    Kann ich Fahrräder steuerlich absetzen?

    Du kannst ein Fahrrad steuerlich absetzen, wenn Du es für berufliche Zwecke nutzt. Dazu zählen z. B. Fahrten zur Arbeitsstätte, zu Kunden oder zu Fortbildungen. Wichtig ist eine nachvollziehbare Dokumentation, etwa durch ein Fahrtenbuch oder konkrete Nachweise zur Nutzung.

    Wie werden Fahrräder abgeschrieben?

    Fahrräder mit einem Nettowert bis 800 Euro können sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut abgesetzt werden. Liegt der Anschaffungspreis darüber, erfolgt die Abschreibung in der Regel linear über sieben Jahre. Alternativ ist bei Fahrrädern zwischen 250 und 1.000 Euro netto auch die Abschreibung über einen Sammelposten von fünf Jahren möglich.

    Ist ein Fahrrad ein Arbeitsmittel?

    Ein Fahrrad kann als Arbeitsmittel gelten, wenn es überwiegend beruflich genutzt wird. In solchen Fällen kann es steuerlich ähnlich behandelt werden wie ein Laptop oder Werkzeug, vorausgesetzt, der berufliche Nutzen steht im Vordergrund und ist nachweisbar.

    Kann man Fahrräder steuerlich absetzen?

    Ja, Fahrräder können steuerlich abgesetzt werden, wenn sie beruflich genutzt werden. Bei Arbeitnehmern geschieht dies als Werbungskosten, bei Selbstständigen als Betriebsausgaben. Entscheidend ist, dass mindestens 10 % berufliche Nutzung nachgewiesen werden können.

    Weitere Artikel

    Kategorien

    Sie wollen sich über eine exklusive Betreuung durch unsere Kanzlei informieren?

    Dann bewerben Sie sich jetzt auf eine kostenlose Potenzialanalyse. Wir schauen uns Ihre individuelle Situation an und beraten Sie zu Ihren offenen Fragen.

    Karl-Heinz Jörger
     Karl Heinz Jörge sinature